Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zoff GbR
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Geschäftsbeziehungen der Zoff GbR (Laura Maikowski und Pierre Maite), Lausitzer Straße 10, 10999 Berlin (nachfolgend „Zoff“). Zoff ist ein Kollektiv für visuelle Kommunikation im thematischen Spannungsfeld von Bildung, Design, Gesellschaft, Kunst und Politik. Zoff bietet schwerpunktmäßig Leistungen im Bereich Kommunikationskampagnen, Digital Storytelling und Visual Identity in Form von Beratungen, Konzeption und gestalterische Umsetzung von Print- und digitalen Produkten, Produktionsbetreuung, Projektmanagement und -leitung sowie Workshops an.
Angebote, Leistungen und Lieferungen von Zoff erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen von Auftraggeber:innen und jedweden Geschäftspartner:innen oder Dritten werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn Zoff dies ausdrücklich und mindestens in Textform anerkennt. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen von Auftraggeber:innen und jedweden Geschäftspartner:innen oder Dritten durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen von Auftraggeber:innen und jedweden Geschäftspartner:innen oder Dritten, oder an solche, keine Geschäftsbedingungen von Auftraggeber:innen und jedweden Geschäftspartner:innen oder Dritten Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung mit Zoff.
Die jeweils zu erbringende Leistung richtet sich stets nach dem von Zoff erstellten und von der anderen Vertragspartei angenommenen Angebot und den jeweiligen Vertragsunterlagen. Bei Widersprüchen gehen individuelle vertragliche Vereinbarungen den entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor. In Zweifelsfällen sind vertragliche Regelungen derart auszulegen, dass sie mit diesen AGB im Einklang stehen.
Es findet die jeweils gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
Nachfolgend wird Auftraggeber:in für sämtliche Vertragspartner:innen verwendet. Die Verwendung von femininen Pronomen dient allein der Erleichterung der Lesbarkeit der AGB, diese beziehen sich aber auf alle Geschlechter.
Gegenstand eines Vertrages zwischen Zoff und einer Auftraggeber:in ist stets die in dem mindestens in Textform vorliegenden individuellen Angebot, sowie den projektbezogen erarbeiteten Leistungsbeschreibungen und Konzepten, detailliert beschriebene Tätigkeit von Zoff. Dabei kann die Beschreibung des Vertragsgegenstandes auch genaue Definitionen abgrenzbarer Leistungen und Teilleistungen enthalten. Sofern die genannten Unterlagen im Rahmen der Durchführung des Vertrages ergänzt bzw. geändert werden, sind sie vor ihrer Einbeziehung in den Vertrag durch die Auftraggeber:in mindestens in Textform freizugeben und dem (ursprünglichen) Vertrag als Anlage beizufügen.
Zoff hält sich an eigene Angebote stets für einen Monat ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
Zoff erbringt seine vertraglich geschuldeten Leistungen in Arbeitsabschritten bzw. -phasen. Die zu erledigenden Leistungen werden jeweils im Voraus festgelegt. Am Ende eines Arbeitsabschnitts werden die entsprechenden Arbeitsergebnisse von der Auftraggeber:in abgenommen bzw. zur weiteren Arbeit freigegeben. Zoff informiert den Auftraggeber regelmäßig über der Stand der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Mehrere Arbeitsschritte können parallel bearbeitet werden oder in der Reihenfolge verändert werden. Die anlässlich der Abgaben/Freigaben getroffenen Entscheidungen werden in Textform festgehalten und in einem für beide Parteien gemeinsamen Protokoll festgehalten. Grundsätzlich führt Zoff dieses Protokoll und teilt es stets mit der Auftraggeber:in. Bei Unstimmigkeiten im Protokoll ist die Auftraggeber:in aufgefordert, diese umgehend mitzuteilen, damit das Protokoll angepasst werden kann.
Ein Projekt gliedert sich in der Regel in drei Arbeitsphasen: die Definitions- und Konzeptionsphase, die Visualisierungsphase und die Umsetzungsphase. Diese Arbeitsphasen bauen aufeinander auf. Am Ende jeder Arbeitsphase hat die Auftraggeber:in Zoff die Abnahme der jeweiligen Arbeitsphase zu erklären, damit die dann folgende Arbeitsphase begonnen werden kann. Diese einzelnen Abnahmen gelten isofern jeweils als Teilabnahmen. Näheres regelt diesbezüglich § 2.8.
In der Definitions- und Konzeptionsphase werden die Vorgaben der Auftraggeber*in hinsichtlich Umfang, Funktionalitäten, Struktur und Entwicklung von Ideen in ein Gesamtkonzept gebracht. Hierzu findet in der Regel ein Kick-Off-Workshop inklusive einer Vor- und Nachbereitung statt. Zoff erstellt in dieser Phase je nach Projektart und -umfang ein gestalterisches Konzept (Textform), eine grobe Informationsarchitektur (Textform, ggf. Wireframes) und ein technisches Konzept (Textform). Im technischen Konzept werden Umfang und Funktionalitäten beschrieben.
In der Visualisierungsphase gestaltet Zoff die grundlegenden visuellen Elemente auf Basis der gemeinsamen Erarbeitung der Konzepte aus der vorangegangenen Definitions- und Konzeptionsphase. Der Entwurf wird der Auftraggeber*in anhand von beispielhaften Visualisierungen präsentiert.
In der Umsetzungsphase erfolgt die detaillierte gestalterische Umsetzung sowie ggf. die technische Umsetzung auf Basis der gemeinsamen Erarbeitung der Konzepte aus der vorangegangenen Definitions- und Konzeptionsphase und der Visualisierungsphase. In der Regel werden einzelne Abnahmen wöchentlich im Rahmen von Treffen (sog. Weekly) der Vertragspartner:innen stattfinden. Durch den Prozess der wöchentlich durchzuführenden Weekly ist die Auftraggeber:in kontinuierlich in den Arbeitsprozess eingebunden und über den Bearbeitungsstand informiert. Im Vorfeld zu jedem einzelnen Weekly werden von den Vertragspartner:innen auf gemeinsam die zu erbringenden Arbeitsschritte (sog. Sprints) festgelegt und dokumentiert. Die jeweiligen Sprints bauen kontinuierlich, auf den bereits erbrachten und abgenommenen Arbeitsschritten auf. Je nach Auftragsart wird Zoff die technische Funktion des entstehenden Projektes (etwa eine Website) kontinuierlich überprüfen (sog. Testing).
Zum Abschluss der Umsetzungsphase (sog. Review) hat die Auftraggeber:in die gestalterische Umsetzung und ggf. die Funktionalität der technischen Umsetzung zu prüfen und die Abnahme der Umsetzungsphase zu erklären. Diese letzte Teilabnahme gilt als Abnahme der Leistung insgesamt. Näheres regelt diesbezüglich § 2.8.
Zoff und die Auftraggeber:in verpflichten sich zu einer engen und fairen Kooperation. Sie sind sich darüber im Klaren, dass der Vertragszweck nur bei gemeinsamer Anstrengung im Sinne einer fruchtbaren Zusammenarbeit erfolgreich erreicht werden kann.
Die Auftraggeber:in hat den Erfolg des Projekts in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Die Auftraggeber:in erkennt ihre Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Zoff als ihre eigene vertragliche Pflicht ausdrücklich an. Die Auftraggeber:in hat insbesondere die ihr obliegenden Entscheidungen mit Bezug zur Projektdurchführung, zum jeweiligen Projektinhalt und zur weiteren Vertragsabwicklung unverzüglich zu treffen und Zoff mitzuteilen. Rückfragen und Änderungsvorschläge von Zoff sind jeweils unverzüglich zu prüfen und zu beantworten.
Die Auftraggeber:in hat Zoff alle technischen und sonstigen Unterlagen, Materialien und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des vertraglich vereinbarten Projekts erforderlich sind, rechtzeitig und unaufgefordert in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Ferner ist Zoff auch auf etwaiges branchen-, unternehmens- und projektabhängiges Spezialwissen rechtzeitig und unaufgefordert hinzuweisen. Insbesondere wird die Auftraggeber:in Zoff, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts notwendigen Informationen und Daten einschließlich etwaiger Zugangsdaten und Passwörter, die für die Bearbeitung erforderlich sind, jeweils unverzüglich zur Verfügung stellen. Dazu zählen auch etwaig benötigte Zugänge zu Schnittstellen. Es obliegt der Auftraggeber:in, die für die Durchführung eines Projektes erforderlichen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen sowie eventuell erforderliche Einverständniserklärungen, Erlaubnisse und Genehmigungen Dritter rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Auftraggeber:in dafür verantwortlich, in andere Systeme, Publikationen oder Dateien zu integrierende Inhalte und Arbeitsergebnisse von Zoff eigenständig dort einzupflegen.
Erfüllt die AAuftraggeber:in eine Pflicht nicht oder kommt einer Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet nach und kann Zoff vertraglich vereinbarte Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird Zoff der Auftraggeber:in zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen. Aus etwaig nicht erfüllten Pflichten der Auftraggeber*in ergibt sich auch die Option einer außerordentlichen Kündigung für Zoff. Näheres regelt § 9.
Bei Auftreten von Hindernissen, die nicht lediglich in den Verantwortungsbereich von Zoff oder der Auftraggeber:in fallen, verpflichten sich die Parteien zur unverzüglichen Mitwirkung am Auffinden einer zielführenden Lösung. Insbesondere verpflichten sie sich dazu, unverzüglich die entsprechend erforderlichen Verhandlungen und den Abschluss etwaig erforderlicher zusätzlicher Vereinbarungen zu ermöglichen. Sollte ein Hindernis, das nicht lediglich in den Verantwortungsbereich von Zoff oder der Auftraggeber:in fällt, dazu führen, dass die Durchführung des vorliegenden Vertrages sich insgesamt als für eine Vertragspartei unzumutbar erweist, ist die Vertragspartei, die sich auf Unzumutbarkeit beruft, verpflichtet, der anderen Vertragspartei die Gründe dafür unverzüglich und in Textform mitzuteilen und ebenso unverzüglich einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, der einen angemessenen Interessenausgleich beinhaltet.
Beide Parteien können der jeweils anderen Partei jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (Änderungsverlangen). Diese sind in Textform zu übermitteln. Als Änderung gilt jede von der Auftraggeber:in gewünschte Abweichung von ihm bereits abgenommenen Leistungsbeschreibungen oder Konzepten, sowie jede Erweiterung des Leistungsumfangs. Die Übermittlung eines Änderungsverlangens führt nicht zur Unterbrechung der aufgrund des bestehenden Vertrages geschuldeten Arbeiten oder zur Aufhebung oder Veränderung der nach dem bestehenden Vertrag vereinbarten Zahlungspflichten der Auftraggeber:in.
Bei Änderungsverlangen der Auftraggeber*in ist Zoff berechtigt, der Auftraggeber:in den Aufwand für die Prüfung des Änderungsverlangens in Rechnung zu stellen, wenn Zoff der Auftraggeber:in zuvor die voraussichtliche Dauer der Prüfung und die dafür zu berechnenden Kosten mitgeteilt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das aufgrund des Änderungsverlangens erstellte Angebot von der Auftraggeber:in angenommen wird.
Zoff ist verpflichtet, ein Änderungsverlangen der Auftraggeber:in unverzüglich zu prüfen und ein Angebot zur Anpassung der vertraglich getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der Vergütungsregelungen und des Zeitplanes, zu erstellen und der Auftraggeber*in mindestens in Textform zu übermitteln. Die danach vorzunehmenden Änderungen sind durch die Auftraggeber:in grundsätzlich zu vergüten. Widerspricht die Auftraggeber:in nicht innerhalb einer von Zoff im Rahmen des Angebots zu setzenden Frist, gilt das Angebot hinsichtlich der Änderung der ursprünglich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen als angenommen. Zoff ist verpflichtet, hierauf anlässlich der Fristsetzung gesondert hinzuweisen.
Zoff wird Änderungsverlangen der Auftraggeber:in nach Möglichkeit Rechnung tragen, darf ein solches aber aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn bei vollständiger oder teilweiser Umsetzung des Änderungsverlangens nach Auffassung von Zoff der Erfolg der vereinbarten Leistung insgesamt gefährdet würde oder wenn Zoff mangels Know-how oder Personal nicht in der Lage ist, die gewünschte Änderung durchzuführen. Im Falle der Ablehnung des Änderungsverlangens der Auftraggeber:in hat Zoff der Auftraggeber:in anstelle eines Angebotes die Ablehnung unverzüglich und mindestens in Textform mitzuteilen.
Die Auftraggeber:in kann Änderungsverlangen von Zoff auch ohne Angabe von Gründen ablehnen, haftet in diesem Fall aber für die aufgrund der Ablehnung des Änderungsverlangens entstehenden Auswirkungen.
Zoff ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen Dritter im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber:in zu bestellen. Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, hierzu die etwaig erforderlichen Vollmachten, gegebenenfalls in Schriftform, zu erteilen.
Sofern davon unabhängig Verträge über Fremdleistungen, die zur Auftragserfüllung erforderlich sind, im Namen und auf Rechnung von Zoff abgeschlossen werden, ist die Auftraggeber:in verpflichtet, Zoff im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen trifft Zoff gegenüber der Leistungserbringenden die entsprechend erforderlichen Entscheidungen nach eigenem Ermessen.
Von Zoff herzustellende Werkleistungen und Werke materieller und immaterieller Art sind von der Auftraggeber:in abzunehmen. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. Sind Leistungen in Angebot oder Vertrag nicht eindeutig als Werkleistungen oder Werke bezeichnet, werden sie als Dienstleistungen erbracht. Als solche vertraglich definierte Teilergebnisse von Werkleistungen und Werken können separat abgenommen werden. Abgenommene Teilergebnisse sind sodann die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem nachfolgend geltend gemachten Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Sofern nach einer oder mehreren echten Teilabnahmen eine separate Gesamtabnahme erfolgt, ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken der Teilleistungen mit anderen Ergebnissen Gegenstand der Gesamtabnahme. Auch bei der Abnahme der letzten Teilleistung hat die Auftraggeber:in zusätzlich das vertragsgemäße Zusammenwirken der Teilleistungen zu prüfen.
Zoff stellt der Auftraggeber:in die Werkleistungen bzw. Werke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Sofern erforderlich, hat die Auftraggeber:in eine Funktionsprüfung innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung durchzuführen. Die Auftraggeber:in hat die Abnahme innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Werkleistungen bzw. Werke keine abnahmehindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.
Im Falle von Werkleistungen und Werken mit Softwarebezug verständigen sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung hat die Auftraggeber:in Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von Zoff genannten Form zur Verfügung zu stellen. Zoff ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.
Der Abnahme können die nachfolgend definierten Mängel entgegenstehen: Mängel, die zur Folge haben, dass die Werkleistung oder ein zentraler Teil davon, für die Auftraggeber:in nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze); Mängel, die bei wichtigen Funktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, der Auftraggeber:in zumutbare Zeitdauer umgangen werden können. In diesem Fall darf die Auftraggeber:in die Abnahme verweigern. Dazu ist er verpflichtet, die Mängel näher zu bezeichnen und Zoff innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung mindestens in Textform mitzuteilen. Ein Mangel liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die von Zoff erbrachten Werkleistungen oder Werke den vertraglich vereinbarten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
Hat die Auftraggeber:in zu Recht die Abnahme verweigert, hat Zoff die dokumentierten abnahmehindernden Mängel zu beheben.
Werkleistungen und Werke gelten als jedenfalls als abgenommen, sobald sie die Auftraggeber:in nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung keine abnahmehindernden Mängel in der vorgesehenen Form mitgeteilt hat.
Bei körperlich zu vervielfältigen Erzeugnissen (z.B. Poster) gilt darüber hinaus, dass die Auftraggeber:in vor Vervielfältigung Korrekturmuster erhält und diese freizugeben hat. Soweit nichts anderes vereinbart, steht der Auftraggeber:in das Recht auf maximal zwei Korrekturschleifen zu.
Grundlage der Vergütung sind die in Angeboten und Vertragsunterlagen enthaltenen Angaben. Sämtliche genannte Preise und Geldbeträge sind in Euro ausgewiesene Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei fehlenden Angaben zu Preisen, nachträglichen Änderungen des Leistungsumfanges und bei Mehraufwand sind die Leistungen von Zoff nach Aufwand zu vergüten. Solche Vergütungen sind nach den vereinbarten Tagessätzen, mindestens aber nach den im Angebot mitgeteilten Tagessätzen, und jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die von Zoff zu erbringenden Leistungen monatlich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung etwaig erfolgter Teilabnahmen und/oder Abnahmen in Rechnung gestellt. Darüber hinaus ist Zoff berechtigt, jederzeit und auch vor Aufnahme der Tätigkeit einen oder mehrere Vorschüsse in Höhe von bis zu 25 % der zu dem jeweiligen Zeitpunkt noch ausstehenden Auftragssumme zu verlangen und die Aufnahme der Leistungserbringung vom Erhalt des jeweiligen Vorschusses abhängig zu machen.
Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Personentagen“ und Tagessätzen bemisst, entspricht ein Tag jeweils acht Zeitstunden einer Mitarbeiter:in an einem Kalendertag.
Reisekosten, Spesen, Kosten für Fremdleistungen, Lizenzen, und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Zoff anfallen und erforderlich sind, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
Die häufig bestehende Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe kann laut Gesetz nicht durch Nebenabreden mit Zoff umgangen werden. Die Auftraggeber:in hat sich eigenverantwortlich sich bei der Künstlersozialkasse (www.kuenstersozialkasse.de) über die etwaig bestehenden Verpflichtungen zu informieren und diesen ordnungsgemäß nachzukommen.
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind Zoff spätestens drei Monate nach ihrer Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat die Auftraggeber:in die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung erforderlich sind. Das Recht von Zoff, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, Zoff in geeigneter und nach der Art der erbrachten Leistungen üblichen Form zu benennen (beispielsweise im Impressum einer unter Mitarbeit von Zoff erstellten Internetseite).
Zoff darf die Auftraggeber:in nach Abschluss der Leistungserbringung als Referenz benennen.
Sofern nicht anders vereinbart, räumt Zoff der Auftraggeber:in für die für ihn erstellten Werkleistungen, Werke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend für alle „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich unbegrenztes, einfaches Nutzungsrecht für die jeweiligen internen Zwecke in Deutschland ein. Dieses Recht gewährt Zoff unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Werkleistungen und Werken, der durch dir Auftraggeber:in erklärten Abnahme. Auftraggeber:innen sind grundsätzlich berechtigt, das eingeräumte Nutzungsrecht auf solche Unternehmen im Inland zu übertragen, mit denen eine Verbindung im Sinne des § 15 AktG besteht oder diesen selbst ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen. Ist der Auftraggeber:in eine gemeinnützige Organisation und/oder Nichtregierungsorganisation, darf er anderen gemeinnützigen und/oder Nichtregierungsorganisationen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einräumen, soweit Zoff diese für ein Projekt erstellt hat, in dem diese Organisationen zusammenarbeiten.
Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Werkleistungen und Werken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht der Auftraggeber:in das Recht zu, die Arbeitsergebnisse entsprechend einer hierfür zu treffenden Vereinbarung zu testen. Dieses Recht erlischt automatisch, wenn die Auftraggeber:in mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug gerät, ohne dass es dazu einer gesonderten Mahnung durch Zoff bedarf.
Ohne Zustimmung von Zoff dürfen die Arbeitsergebnisse einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilergebnissen, ist unzulässig. Bei einem Verstoß gegen die vorstehende Regelung verpflichtet sich die Auftraggeber:in zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der für das entsprechende Arbeitsergebnis nach dem Vertrag darüber hinaus zu zahlenden Vergütung zu zahlen.
Sofern Zoff nach individueller Vereinbarung mit der Auftraggeber:in dieser auch das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Arbeitsergebnis eingeräumt hat, bleibt Zoff berechtigt, die entsprechenden Entwürfe und Vervielfältigungen davon zur Eigenwerbung und zu Vorführungs- bzw. Demonstrationszwecken im Rahmen von Messen, Seminaren, Ausstellungen oder sonstigen vergleichbaren Anlässen als Referenzmodell unbeschränkt zu verwenden. Darüber hinaus bleibt Zoff berechtigt, unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-how und insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
Zoff ist durch die Auftraggeber:in bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe von Arbeitsergebnissen als Urheber zu nennen. Verletzt die Auftraggeber:in das Recht auf Namensnennung, ist die Auftraggeber:in verpflichtet, Zoff zusätzlich zur jeweils vereinbarten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von Zoff, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf Zoff eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. Zoff wird der Auftraggeber:in im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen. Sofern die Auftraggeber:in vom vorstehenden Absatz unabhängig formale Schutzrechte in Bezug auf Arbeitsergebnisse zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden möchte, hat sie dazu die vorherige Zustimmung von Zoff in Textform einzuholen. Zoff haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Arbeitsergebnisse. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat die Auftraggeber:in gegebenenfalls selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Die Auftraggeber:in hat Kenntnis davon, dass insbesondere bei der Nutzung von Software gegebenenfalls weitere Lizenzen erworben werden müssen. Insbesondere gelten die Regelungen aus diesen AGB nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte der Auftraggeber:in an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen. Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung von Lizenzbedingungen Dritter. Bei Fremdleistungen, die keine Standardprodukte sind, hat Zoff gegebenenfalls zunächst selbst die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben und im gleichen Umfang an die Auftraggeber:in zu übertrage
Für Mängel haftet Zoff nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend anders vorgesehen. Zoff haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks unerlässlich sind und auf deren Erfüllung die Auftraggeber:in in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten).
Die Haftung für sämtliche Fälle leichter Fahrlässigkeit ist für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Imageschäden ausgeschlossen. Die Haftung für sämtliche Fälle leichter Fahrlässigkeit ist ferner auf den Betrag beschränkt, welcher dem für die Leistungserbringung vertraglich vereinbarten Betrag entspricht. Bei Datenverlusten ist die Haftung von Zoff auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Backupdateien entstehen. Die Verpflichtung der Auftraggeber:in zur regelmäßigen Datensicherung nach dem jeweiligen Stand der Technik bleibt unberührt. Gegenüber Dritten ist jede Haftung von Zoff wegen Datenverlusts ausgeschlossen.
Vertragsgemäß ist die Leistungserbringung dann, wenn das Arbeitsergebnis keine Mängel aufweist, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit nach dem im jeweiligen Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder in erheblicher Weise mindern. Die Auftraggeber:in hat die einzelnen Arbeitsschritte nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages unmittelbar und mindestens bei Teilabnahme zu prüfen und etwaige Mängel Zoff unverzüglich anzuzeigen.
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 12 Monate, beginnend mit der Abnahme. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Sämtliche Sendungen (Hin- und Rücksendungen) von Arbeiten, Material und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung der Auftraggeber:in.
Mit der Abnahme des Werkes oder der Werkleistung bzw. mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen und Textarbeiten übernimmt die Auftraggeber:in die alleinige Haftung für die Richtigkeit und Unbedenklichkeit von Text und Bild.
In keinem Fall haftet Zoff für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist Zoff verpflichtet, der Auftraggeber:in auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern solche bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
Zoff verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Leistungserbringung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auftraggeber:in Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht die vereinbarte Leistung gerade die Kommunikation entsprechender Inhalte an Dritte oder die Veröffentlichung entsprechender Inhalte vorsieht oder erfordert.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände/Umstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, solche sind ohnehin und ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht anderweitig öffentlich bekannt geworden. Die Parteien verpflichtet sich ferner, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen.
Die Auftraggeber:in macht die Vertragsgegenstände nur denjenigen Mitarbeiter:innen und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Arbeits- oder Dienstaufgaben benötigen. Die Auftraggeber:in verpflichtet diese Personen ihrerseits hinsichtlich der Geheimhaltung nach dem vorstehenden Absatz.
Zoff verarbeitet die zur Leistungserbringung erforderlichen Daten der Auftraggeber:in unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften Durch die Vertragsunterzeichnung willigt die Auftraggeber:in ein, dass die Auftragnehmer:in persönliche Kontaktdaten, sowie sämtliche zur Erbringung der Leistungen erforderliche und der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Daten elektronisch verarbeitet und speichert und falls nötig an andere Projektbeteiligte weitergibt. Bei Hinzuziehung weiterer Dienstleister durch Zoff (Auftragsdatenverarbeiter) sind diese wiederum zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften von Zoff und der Auftraggeber:in zu verpflichten.
Im Übrigen verweisen die Vertragspartner:innen auf die gesetzlichen Regelungen.
Hat Zoff dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung durch Zoff, welche mindestens in Textform erfolgen muss, verändert werden.
Zoff haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebenden entstehen.
Verträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, sofern in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet. Für den Fall, dass Zoff durch eine vorzeitige Kündigung der Auftraggeber:in Kosten (z.B. Kosten für die Demobilisierung und Umdisponierung von Ressourcen) entstehen, wird die Auftraggeber:in Zoff hierfür entschädigen. § 649 BGB kommt nicht zur Anwendung.
Gegenseitig vorbehalten bleibt das Recht der Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung die andere Partei abzumahnen und eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere Zahlungsverzug oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Sollte eine Bestimmung eines Vertrages zwischen Zoff und einer Auftraggeber:in, oder eine solche dieser AGB, oder ein Teil einer solchen Bestimmung unwirksam sein oder werden, oder sollte eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages bzw. dieser AGB. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer etwaigen Regelungslücke.
Zoff ist berechtigt, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden der Auftraggeber:in per E-Mail vor ihrem Inkrafttreten zugesandt. Wenn die Auftraggeber:in innerhalb von 14 Tagen nach Empfang nicht widerspricht, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Zoff wird die Auftraggeber:in auf die Bedeutung dieser Frist gesondert hinweisen. Widerspricht die Auftraggeber:in den geänderten Bedingungen, ist Zoff berechtigt, die Geschäftsverbindung zu lösen.
Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus einem Vertrag mit Zoff, sowie dieser AGB, ist Berlin.
Für alle Streitigkeiten zwischen der Auftraggeber:in und Zoff, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart, sofern es sich bei der Auftraggeber:in um eine:n Gewerbetreibende:n im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt, die Auftraggeber:in keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Das Rechtsverhältnis der Parteien richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsvorschriften des (EGBGB). Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Abtretung von Rechten oder Pflichten der Auftraggeber:in aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von Zoff in Textform ausgeschlossen.
Die Aufrechnung von Forderungen durch die Auftraggeber:in ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
→ Gültig ab: Juni 2024